Satzung des Turn- und Sportvereins Egestorf e. V. in der Fassung vom 26.03.2024

(nachfolgend TSV Egestorf genannt)

Aus Gründen der Verständlichkeit und Lesbarkeit und zur Konzentration auf die wesentlichen
Sachverhalte wurde auf Genderformulierungen verzichtet und möglichst geschlechtsneutrale
Formulierungen gewählt. Falls das generische Maskulinum verwendet wird, sind damit
selbstverständlich alle Mitglieder gemeint.

Vorlage für diese Satzung war die „VIBSS-Mustersatzung“ sowie die Mustersatzung des Landesamtes
für Steuern Niedersachsen.

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahr 1945 gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein
    Egestorf e. V.“ (im Folgenden kurz TSV Egestorf oder Verein genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen, Stadtteil Egestorf, und ist in das
    Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 140021
    eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Gründung des Vereins erfolgte am 07.10.1945 durch den Zusammenschluss
    des Männer-Turn-Vereins Egestorf von 1895, des FC Germania Egestorf von 1912
    und des Turn- und Sportvereins Vorwärts Egestorf von 1906.
  5. Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß-Rot“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der
    Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
      Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und
      Breitensports und auch im Rahmen von Kooperationen, Sport- und
      Spielgemeinschaften.
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen.
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
    5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
      Übungsleitern, Trainern, Helfern und Wettkampf- oder Schiedsrichtern.
    6. Aus-/Weiterbildung von Vereinsführungskräften.
    7. Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von für den Vereinszweck
      benötigten Geräten, Sportanlagen und Räumen.
    8. Durchführung von geeigneten Informations- und Bildungsveranstaltungen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Gründung des Vereins erfolgte am 07.10.1945 durch den Zusammenschluss
    des Männer-Turn-Vereins Egestorf von 1895, des FC Germania Egestorf von 1912
    und des Turn- und Sportvereins Vorwärts Egestorf von 1906.
  5. Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß-Rot“.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der TSV Egestorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
    freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und
    des Landes Niedersachsen.
  2. Der TSV Egestorf ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz
    religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein
    wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem
    Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
    Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler,
    körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
  3. Der TSV Egestorf, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den
    Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
    körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten
    Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen
    eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum
    Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
  4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien
    Sport ein.
  5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und
    die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die
    Gleichstellung der Geschlechter.
  6. Der TSV Egestorf wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der
    Jugendpflege und Jugendförderung mit.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der TSV Egestorf ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und im
    Regionssportbund Hannover e. V.
  2. Über seine Abteilungen kann der TSV Egestorf auch Mitglied der zuständigen
    Fachverbände werden.
  3. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
    Bünde und Verbände nach Abs. 1 und 2 als verbindlich an.
  4. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
    Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den
    Austritt beschließen.
  5. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen
    der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der
    geschäftsführende Vorstand anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten. Zu Delegierten können neben Vereinsmitgliedern ohne Funktion auch
    die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder die Abteilungsleiter bestellt
    werden.

Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
    Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon
    abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
    SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen (der geschäftsführende Vorstand kann
    hiervon Ausnahmen zulassen).
  3. Für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der
    Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
    verpflichtet sich damit zur Leistung der Zahlungen für den Vertretenen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
    Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des
    unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und
    die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
    begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der
    Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

  1. 1. Der TSV Egestorf besteht aus
    – aktiven Mitgliedern
    – passiven (fördernden) Mitgliedern
    – außerordentlichen Mitgliedern
    – Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie
    angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am
    Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
    Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
    Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands per Beschluss mit
    einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein
    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    – durch Ausschluss aus dem Verein
    – durch Streichung aus der Mitgliederliste
    – durch Tod
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an
    die Geschäftsadresse des Vereins gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
    zum Ende eines Halbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Zur Fristwahrung ist ein
    rechtzeitiger Zugang des Schreibens zum 31.05. oder 30.11. des Jahres
    erforderlich. Die Kündigung wird vom TSV Egestorf bestätigt.
    Für Mitglieder aus Gruppen, für die Kooperationsverträge o.ä. abgeschlossen
    wurden, können davon abweichende Kündigungstermine und -fristen gelten.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
    aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
    bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
    herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
    Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den TSV Egestorf keine Ansprüche auf
    Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt.
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
    3. sich grob unsportlich verhält.
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
      insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
      Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die
      Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet.
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
    6. das Vereinsleben nachhaltig stört.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
    Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
    zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
    drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
    Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
    betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
    Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen.
    Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
    Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
    Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in
    Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden
    Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei
    Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei
    Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
    betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
    Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich
    Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins
    sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können
    Familienbeiträge festgesetzt werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Hauptvereinsbeiträge und Gebühren entscheidet die
    Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des
    Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung
    festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern
    mit der Beitragsordnung bekannt zu geben.
  3. Abteilungsspezifische Beiträge werden in der Abteilungsversammlung beschlossen
    und bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands. Beschlüsse über
    Abteilungsbeiträge sind den Mitgliedern mit der Beitragsordnung bekannt zu
    geben.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der
    Bankverbindung und der Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummern, E-MailAdresse) innerhalb eines Monats in Textform mitzuteilen.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird
    der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
    erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
    befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
    ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit
    5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  8. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
    geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw.
    Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. In einem
    solchen Fall ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
  10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht
    befreit.

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
    geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antragsund Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur
    durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte,
    insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese
    Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
    Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
    Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen,
    sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
    Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §9 Abs. 1 dieser Satzung zum
    Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich
    ziehen:
    1. Ordnungsstrafe bis zu 500 €
    2. Befristeter, maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und
      Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt
    Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
    Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
    Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher
    Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen in Textform mitzuteilen.
    Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
    Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den
    ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt.
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
    3. sich grob unsportlich verhält.
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
      insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
      Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die
      Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet.
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
    6. das Vereinsleben nachhaltig stört.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
    Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
    zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
    drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
    Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
    betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
    Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen.
    Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
    Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
    Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in
    Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden
    Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei
    Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei
    Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
    betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
    Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

Organe des Vereins

§ 13 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    – die Mitgliederversammlung
    – der geschäftsführende Vorstand
    – der Gesamtvorstand

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie sollte
    jeweils bis zum 31. Mai durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der
    Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
    Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand
    durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom
    Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse
    gerichtet ist. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben
    haben, werden per Brief eingeladen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
    einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen
    werden, wenn es von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter
    Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt
    wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung
    sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen
    der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform
    und -frist ergeben sich aus Abs. 3.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
    Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandssprecher, bei dessen
    Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
    geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt
    die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
    Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf
    eine andere Person übertragen.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen
    oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung
    auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt
    wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung
    ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen
    gültigen Stimmen verlangt wird.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
    mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
    abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist
    eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
    das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen
    ist. Das Protokoll steht den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der
    Versammlung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle zur Verfügung. Erfolgt
    innerhalb weiterer 4 Wochen kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
    Über evtl. Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied
    hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
    werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der
    abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im
    1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
    mit der zwei höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat,
    der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die
    Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das
    Amt angenommen haben.
  13. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe
    des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
    geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. März des Jahres der Mitgliederversammlung zugehen.
  14. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
    Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer
    onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung)
    stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden
    Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer
    Präsenzversammlung teilzunehmen.
  15. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der
    virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch
    geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der
    Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem
    Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der
    Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B.
    die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der
    geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  16. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei
    der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene
    Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist
    dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  17. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die
    Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
    Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen
    Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden..
    Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
    mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme
    abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz
    erforderliche Mehrheit erreicht hat.
    Antragsberechtigt sind
    – der geschäftsführende Vorstand
    – die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen
    gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen
  18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstands, zu richten. Der Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall ein anderes
    Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, hat innerhalb von zwei Wochen nach
    Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden
    Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrags und der
    weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe
    der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten
    und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe
    ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß § 26 BGB)
    maßgeblich. Der Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des
    geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die
    Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für
    die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe
    gewertet.
  20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von sieben
    Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern
    gegenüber in Textform (ggf. alternativ: durch Veröffentlichung im internen
    Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekanntzumachen.
  21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den
    Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen
    Beschlussfassung sachgerecht ist.
  22. Gäste oder Medienvertreter können an den Mitgliederversammlungen ohne Redeund Stimmrecht teilnehmen.
    Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, findet die
    Mitgliederversammlung nicht öffentlich statt.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
  4. Entlastung des Gesamtvorstands
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung
    nicht etwas anderes regelt
  6. Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
  7. Beschlussfassung über die Hauptvereinsbeiträge und Gebühren
  8. Beschlussfassung über Umlagen
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
  10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
    Vereins
  11. Beschlussfassung über Anträge

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB (im Folgenden auch kurz Vorstand
    genannt) besteht aus:
    – Mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Personen, die in der
    konstituierenden Sitzung eigenständig einen Vorstandssprecher wählen.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
    geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
    Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch
    Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei Bedarf und für besondere Aufgaben können weitere Personen als
    Fachbeauftragte in den Vorstand gewählt werden.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung
    des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
    Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte
    oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit
    verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
    ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des
    Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
    Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der
    Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss
    einen Nachfolger bestimmen.
  7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung sowie einen
    Geschäftsverteilungsplan geben.
  8. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des
    geschäftsführenden Vorstands, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen
    Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im
    Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn
    mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder
    Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen
    gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per
    E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder
    des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden
    Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorstandssprechers.
  9. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    – den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    – den Abteilungsleitern oder einem benannten Stellvertreter.
  2. Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
    – Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    – Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen
    – Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    – Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
    – Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
    – Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
    – Planung und Koordination von Aktivitäten und Veranstaltungen
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je
    eine Stimme.
  4. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im
    Übrigen gilt § 16 Abs. 8 entsprechend.

§ 18 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
    gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich
    unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die
    Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und
    mindestens einen Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die
    Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von
    Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut
    einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut
    gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die
    Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung
    einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen
    Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand
    benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstands.
  3. Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen
    durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die
    Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 14 sinngemäß auch für die
    Abteilungsversammlungen. Abteilungsversammlungen sollten jeweils bis zum
    31. März des Jahres der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
    nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Ehrenamtlich tätige Personen haben
    nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
    oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem.
    § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung
    über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende
    Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
    Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
    Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter
    und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der
    geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen
    Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche
    Direktionsrecht hat der Vorstandssprecher oder im Verhinderungsfall ein anderes
    Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
    Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter
    haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
    Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
    nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
    nachgewiesen werden.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
    Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen
    hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des
    Vereins.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
    steuerrechtlichen Möglichkeiten Zahlungen einer Vergütung im Sinne §3 Nr. 26a
    EstG (Ehrenamtspauschale) an den geschäftsführenden Vorstand festsetzen.
  8. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 20 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand
    angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die
    Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung
    kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende
    Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
    Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
    Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden
    Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
    berechtigt.
  4. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
    in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 21 Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand
    ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
    – Beitragsordnung
    – Finanzordnung
    – Präventionsordnung
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen
    bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 22 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
    Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für
    Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
    Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
    Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
    fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
    Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
    Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
    Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
    und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
    vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
    es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
    zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
    Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand ggf. einen Datenschutzbeauftragten.

Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
    Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie
    – der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder
    beschlossen oder
    – von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
    gefordert wird.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
    Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des
    Vereins.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an den Regionssportbund Hannover, der es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
    Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw.
    den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und
    unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2024
    beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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