Satzung des Turn- und Sportvereins Egestorf e. V. in der Fassung vom 26.03.2024
(nachfolgend TSV Egestorf genannt)
Aus Gründen der Verständlichkeit und Lesbarkeit und zur Konzentration auf die wesentlichen
Sachverhalte wurde auf Genderformulierungen verzichtet und möglichst geschlechtsneutrale
Formulierungen gewählt. Falls das generische Maskulinum verwendet wird, sind damit
selbstverständlich alle Mitglieder gemeint.
Vorlage für diese Satzung war die „VIBSS-Mustersatzung“ sowie die Mustersatzung des Landesamtes
für Steuern Niedersachsen.
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der im Jahr 1945 gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein
Egestorf e. V.“ (im Folgenden kurz TSV Egestorf oder Verein genannt). - Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen, Stadtteil Egestorf, und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 140021
eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Gründung des Vereins erfolgte am 07.10.1945 durch den Zusammenschluss
des Männer-Turn-Vereins Egestorf von 1895, des FC Germania Egestorf von 1912
und des Turn- und Sportvereins Vorwärts Egestorf von 1906. - Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß-Rot“.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der
Abgabenordnung (AO). - Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und
Breitensports und auch im Rahmen von Kooperationen, Sport- und
Spielgemeinschaften. - die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen.
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern, Helfern und Wettkampf- oder Schiedsrichtern. - Aus-/Weiterbildung von Vereinsführungskräften.
- Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von für den Vereinszweck
benötigten Geräten, Sportanlagen und Räumen. - Durchführung von geeigneten Informations- und Bildungsveranstaltungen.
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Gründung des Vereins erfolgte am 07.10.1945 durch den Zusammenschluss
des Männer-Turn-Vereins Egestorf von 1895, des FC Germania Egestorf von 1912
und des Turn- und Sportvereins Vorwärts Egestorf von 1906. - Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß-Rot“.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der TSV Egestorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und
des Landes Niedersachsen. - Der TSV Egestorf ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein
wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem
Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler,
körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. - Der TSV Egestorf, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen
eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. - Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien
Sport ein. - Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und
die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die
Gleichstellung der Geschlechter. - Der TSV Egestorf wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der
Jugendpflege und Jugendförderung mit.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
- Der TSV Egestorf ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und im
Regionssportbund Hannover e. V. - Über seine Abteilungen kann der TSV Egestorf auch Mitglied der zuständigen
Fachverbände werden. - Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Bünde und Verbände nach Abs. 1 und 2 als verbindlich an. - Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den
Austritt beschließen. - Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen
der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der
geschäftsführende Vorstand anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten. Zu Delegierten können neben Vereinsmitgliedern ohne Funktion auch
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder die Abteilungsleiter bestellt
werden.
Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon
abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen (der geschäftsführende Vorstand kann
hiervon Ausnahmen zulassen). - Für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der
Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit zur Leistung der Zahlungen für den Vertretenen. - Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des
unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und
die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. - Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der
Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
- 1. Der TSV Egestorf besteht aus
– aktiven Mitgliedern
– passiven (fördernden) Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern. - Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie
angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am
Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. - Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht. - Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands per Beschluss mit
einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– durch Ausschluss aus dem Verein
– durch Streichung aus der Mitgliederliste
– durch Tod
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. - Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an
die Geschäftsadresse des Vereins gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Halbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Zur Fristwahrung ist ein
rechtzeitiger Zugang des Schreibens zum 31.05. oder 30.11. des Jahres
erforderlich. Die Kündigung wird vom TSV Egestorf bestätigt.
Für Mitglieder aus Gruppen, für die Kooperationsverträge o.ä. abgeschlossen
wurden, können davon abweichende Kündigungstermine und -fristen gelten. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. - Ausscheidende Mitglieder haben gegen den TSV Egestorf keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt.
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- sich grob unsportlich verhält.
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet. - gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
- das Vereinsleben nachhaltig stört.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. - Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. - Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen.
Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. - Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in
Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden
Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei
Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei
Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. - Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich
Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins
sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können
Familienbeiträge festgesetzt werden. - Über Höhe und Fälligkeit der Hauptvereinsbeiträge und Gebühren entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des
Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern
mit der Beitragsordnung bekannt zu geben. - Abteilungsspezifische Beiträge werden in der Abteilungsversammlung beschlossen
und bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands. Beschlüsse über
Abteilungsbeiträge sind den Mitgliedern mit der Beitragsordnung bekannt zu
geben. - Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der
Bankverbindung und der Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummern, E-MailAdresse) innerhalb eines Monats in Textform mitzuteilen. - Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. - Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. - Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. - Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. - Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw.
Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. In einem
solchen Fall ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. - Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antragsund Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur
durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte,
insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese
Mitglieder persönlich ausüben. - Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen,
sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. - Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §9 Abs. 1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich
ziehen:- Ordnungsstrafe bis zu 500 €
- Befristeter, maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und
Übungsbetrieb.
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt
Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher
Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden. - Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen in Textform mitzuteilen.
Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. - Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt.
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- sich grob unsportlich verhält.
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet. - gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
- das Vereinsleben nachhaltig stört.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. - Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. - Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen.
Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. - Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in
Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden
Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei
Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei
Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. - Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der Gesamtvorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie sollte
jeweils bis zum 31. Mai durchgeführt werden. - Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand
durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. - Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse
gerichtet ist. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben
haben, werden per Brief eingeladen. - Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen
werden, wenn es von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt
wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung
sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen
der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform
und -frist ergeben sich aus Abs. 3. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandssprecher, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf
eine andere Person übertragen. - Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen
oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung
auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt
wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung
ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen
gültigen Stimmen verlangt wird. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll steht den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der
Versammlung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle zur Verfügung. Erfolgt
innerhalb weiterer 4 Wochen kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
Über evtl. Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. - Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied
hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. - Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im
1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
mit der zwei höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat,
der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die
Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das
Amt angenommen haben. - Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe
des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. März des Jahres der Mitgliederversammlung zugehen. - Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer
onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung)
stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden
Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer
Präsenzversammlung teilzunehmen. - Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der
virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch
geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem
Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der
Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B.
die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der
geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. - Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei
der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene
Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist
dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. - Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen
Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden..
Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme
abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz
erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind
– der geschäftsführende Vorstand
– die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen
gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen - Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands, zu richten. Der Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, hat innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden
Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrags und der
weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten. - Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe
der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten
und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe
ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß § 26 BGB)
maßgeblich. Der Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die
Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für
die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe
gewertet. - Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von sieben
Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern
gegenüber in Textform (ggf. alternativ: durch Veröffentlichung im internen
Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekanntzumachen. - Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den
Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen
Beschlussfassung sachgerecht ist. - Gäste oder Medienvertreter können an den Mitgliederversammlungen ohne Redeund Stimmrecht teilnehmen.
Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, findet die
Mitgliederversammlung nicht öffentlich statt.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts
- Entlastung des Gesamtvorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung
nicht etwas anderes regelt - Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
- Beschlussfassung über die Hauptvereinsbeiträge und Gebühren
- Beschlussfassung über Umlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
Vereins - Beschlussfassung über Anträge
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB (im Folgenden auch kurz Vorstand
genannt) besteht aus:
– Mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Personen, die in der
konstituierenden Sitzung eigenständig einen Vorstandssprecher wählen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch
Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. - Bei Bedarf und für besondere Aufgaben können weitere Personen als
Fachbeauftragte in den Vorstand gewählt werden. - Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung
des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. - Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte
oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit
verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. - Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. - Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des
Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der
Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss
einen Nachfolger bestimmen. - Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung sowie einen
Geschäftsverteilungsplan geben. - Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im
Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder
Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen
gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per
E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden
Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorstandssprechers. - Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.
§ 17 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
– den Abteilungsleitern oder einem benannten Stellvertreter. - Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
– Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
– Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
– Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
– Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
– Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
– Planung und Koordination von Aktivitäten und Veranstaltungen - Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je
eine Stimme. - Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im
Übrigen gilt § 16 Abs. 8 entsprechend.
§ 18 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich
unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die
Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. - Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und
mindestens einen Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die
Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von
Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut
einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut
gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die
Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung
einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen
Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand
benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstands. - Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen
durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören. - Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die
Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. - Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 14 sinngemäß auch für die
Abteilungsversammlungen. Abteilungsversammlungen sollten jeweils bis zum
31. März des Jahres der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Ehrenamtlich tätige Personen haben
nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. - Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem.
§ 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung
über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende
Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben. - Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter
und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche
Direktionsrecht hat der Vorstandssprecher oder im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. - Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter
haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. - Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden. - Die Mitglieder des Gesamtvorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen
hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des
Vereins. - Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Zahlungen einer Vergütung im Sinne §3 Nr. 26a
EstG (Ehrenamtspauschale) an den geschäftsführenden Vorstand festsetzen. - Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 20 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand
angehören dürfen. - Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung
kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende
Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt. - Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden
Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
berechtigt. - Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 21 Vereinsordnungen
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand
ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
– Beitragsordnung
– Finanzordnung
– Präventionsordnung - Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen
bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 22 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. - Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. - Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. - Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand ggf. einen Datenschutzbeauftragten.
Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie
– der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder
beschlossen oder
– von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wird. - Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des
Vereins. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Regionssportbund Hannover, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. - Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw.
den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2024
beschlossen. - Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.