Satzungen
Satzung des
Turn- und Sportvereins Egestorf e. V.
In der geänderten Fassung vom 27.05.2016
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein Egestorf e. V.“ und hat seinen Sitz in Barsinghausen, Stadtteil Egestorf.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 140021 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
Die Gründung des Vereins erfolgte am 07.10.1945 durch den
Zusammenschluss des Männer-Turn-Vereins Egestorf von 1895, des FC Germania Egestorf von 1912 und des Turn- und Sportvereins Vorwärts Egestorf von 1906.
Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß-Rot“
§2 Zweck des Vereins / Zweckerreichung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der
Abgabenordnung (AO) insbesondere im Bereich des Breiten- und
Freizeitsports aber auch im Bereich der Leistungsförderung im
Wettkampfsport. Darüber hinaus fördert der Verein den Gesundheitssport und die Integration und Inklusion durch Sport.
Des Weiteren wirkt der TSV Egestorf im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendpflege und Jugendförderung mit.
Der Vereinszweck des TSV wird insbesondere verwirklicht durch
Durchführung von Turn-, Spiel- und Sportübungen auch in Form von Kursangeboten und in Rahmen von Kooperationen.
Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten, Sportanlagen und Räumen.
Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainer, Betreuern,
Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern.
Durchführung von geeigneten Informations- und Bildungsveranstaltungen.
Durchführung von Sportveranstaltungen, Serienspielen,
Freizeitsportangeboten, Turnierbetrieb und sonstigen sportlichen Veranstaltungen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch, religionsbezogen und ethnisch neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
Der Turn- und Sportverein Egestorf e. V. ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und im Regionssportbund Hannover e. V.
Über seine Abteilungen kann der TSV Egestorf e. V. auch Mitglied der jeweiligen Fachverbände werden.
§5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen.
Über die Gründung oder Schließung von Abteilungen entscheidet der Vorstand.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht den Zielen des Vereins widerspricht.
Für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Leistung der Zahlungen für den Vertretenen.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages.
Mitglieder die sich um den TSV Egestorf e. V. besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§7 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Zahlung
Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
Abteilungsbeiträge und weitere abteilungsspezifische Entgelte werden vom jeweiligen Abteilungsvorstand beschlossen und dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Beitragsordnung.
Sonstige Entgelte und Gebühren werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
Forderungen, die in der Summe mehr als zwei Monatszahlungen ergeben, werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei
Zahlungsaufforderungen, deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist von vierzehn Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat.
Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigten Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder ermäßigen.
In einem solchen Fall ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
§8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und an allen Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilzunehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten.
Das Mitglied ist verpflichtet alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von
Wichtigkeit sind wie Wohnungswechsel, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per Email mitzuteilen.
Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung und an der Arbeit des Vereins.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche Austrittserklärung
(Kündigung) gegenüber dem Vorstand mit einmonatiger Frist auf den Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres. Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang des Schreibens zum 312.05. oder 30.11 des Jahres erforderlich.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
eine Nichtzahlung von Beträgen und Gebühren trotzt zweimaliger
Mahnung,
eine nachhaltige Störung des Vereinslebens
oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgründe zu erhalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat in schriftlicher Form Widerspruch einlegen.
In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an.
Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Vereins auf bestehende Forderungen.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
§11 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandsvorsitzende.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Anwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern
Wahl der Kassenprüfer
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des
Vorstandes
Entlastung des Vorstands
Genehmigung des Haushaltsplans
Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
Beschlussfassung über die Satzung
Beschlussfassung über Auflösung, Fusion oder Zweckänderung des Vereins
2. Termine Mitgliederversammlungen
Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung -regelmäßig im ersten Quartal- statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von zwei Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
3. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email- oder Postadresse gerichtet ist. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail- Adresse bekannt gegeben haben, werden per Brief eingeladen.
4. Leitung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
5. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag, den 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten befürworten müssen, finden Stimmabgaben geheim statt.
6. Stimmrecht
Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen.
Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
7. Niederschrift
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
Es ist vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Nichtmitglieder
Gäste oder Medienvertreter können an den Mitgliederversammlungen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, findet die Mitgliederversammlung nicht öffentlich statt.
§13 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Dringlichkeitsanträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Sachverhalte nach §13.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
2. Initiativanträge
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sachverhalte nach §13.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
3. Besondere Anträge
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine
Fusion, Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge,
Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei
Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
§14 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
dem Vorstandsvorsitzenden
und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern Sie sind zur Alleinvertretung berechtigt.
Bei Bedarf und für besondere Aufgaben können weitere Personen als Fachbeauftragte in den Vorstand gewählt werden.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung, sowie einen Geschäftsverteilungsplan geben.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorstandsvorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Der geschäftsfähige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§15 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
einem Vertreter jedes Abteilungsvorstandes
dem Jugendwart.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
Planung und Koordination von Aktivitäten und Veranstaltungen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandvorsitzenden.
Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand trifft mindestens einmal pro Quartal zusammen.
§16 Abteilungen
Der Vorstand kann Abteilungen gründen oder auflösen.
Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung regeln die Abteilungen eigenständig. Dazu können die Abteilungen sich eigene Ordnungen geben.
Ein Vereinsmitglied kann Mitglied in mehreren Abteilungen sein.
Die Geschäfte der Abteilung werden von der Abteilungsleitung geführt.
Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Verein und den TSV im jeweiligen Fachverband.
Der Abteilungsleiter und mindestens ein Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Abteilungsmitglieder.
Ordentliche und außerordentliche Abteilungsversammlung
Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen, wenn das Interesse der Abteilung es fordert.
Die Abteilungsleitung muss eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen, wenn die Einberufung von zwei Zehntel der
Abteilungsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Einberufung der Abteilungsversammlung
Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Abteilungsmitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email- oder Postadresse gerichtet ist. Abteilungsmitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, werden per Brief eingeladen.
Leitung der Abteilungsversammlung
Den Vorsitz in der Abteilungsversammlung führt der Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Die Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag, den 25% der anwesenden Stimmberechtigten befürworten müssen, finden Stimmabgaben geheim statt.
Stimmrecht
Als Abteilungsmitglied stimmberechtigt ist mit jeweils einer Stimme jede natürliche Person ab 16 Jahren, die am Tag der Einladung zur Abteilungsversammlung der jeweiligen Abteilung zugehörig ist.
Für Abteilungsmitglieder unter 16 Jahren wird das Stimmrecht durch einen erziehungsberechtigten Vertreter wahrgenommen.
Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Abteilungsmitglieder ist nicht zulässig.
Niederschrift
Über den Verlauf der Abteilungsversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt und vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Nichtmitglieder
Gäste oder Medienvertreter können an den Abteilungsversammlungen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, findet die Abteilungsversammlung nicht öffentlich statt.
§17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu vier Kassenprüfer.
Die Kasse des Vereins sowie die Abrechnungen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§18 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlicher Betätigung und den Veranstaltungen des Vereins eintretenden Körper- oder Sachschäden.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionssportbund Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.